II-H.5
EVRV
CH-GL
Art. 9 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Nachbereitung
Physische Dokumente - Digitalisierung physischer Dokumente
Art. 9 EVRV · Nachbereitung
1. Das elektronische Dokument ist umgehend auf seine Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem physischen Dokument zu überprüfen.
2. Wenn das elektronische Dokument fehler- oder mangelhaft ist, muss das physische Dokument erneut digitalisiert werden. Fehler- oder mangelhafte elektronische Dokumente sowie Doubletten werden gelöscht.