Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 9 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Nachbereitung

Physische Dokumente - Digitalisierung physischer Dokumente
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Art. 9 EVRV · Nachbereitung

1. Das elektronische Dokument ist umgehend auf seine Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem physischen Dokument zu überprüfen.

2. Wenn das elektronische Dokument fehler- oder mangelhaft ist, muss das physische Dokument erneut digitalisiert werden. Fehler- oder mangelhafte elektronische Dokumente sowie Doubletten werden gelöscht.

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