Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 7 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Vorbereitung

Physische Dokumente - Digitalisierung physischer Dokumente
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Art. 7 EVRV · Vorbereitung

1. Vor der Digitalisierung muss das physische Dokument so vorbereitet werden, dass ihm das Digitalisat so nahe wie möglich kommt (namentlich durch das Entfernen von Heftklammern, Einordnen der Dokumente in eine korrekte Reihenfolge, Einfügen von Trennblättern).

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