II-H.5
EVRV
CH-GL
Art. 7 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Vorbereitung
Physische Dokumente - Digitalisierung physischer Dokumente
Art. 7 EVRV · Vorbereitung
1. Vor der Digitalisierung muss das physische Dokument so vorbereitet werden, dass ihm das Digitalisat so nahe wie möglich kommt (namentlich durch das Entfernen von Heftklammern, Einordnen der Dokumente in eine korrekte Reihenfolge, Einfügen von Trennblättern).