Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 6 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Auszug eines elektronischen Dokuments

Physische Dokumente - Zulässigkeit physischer Dokumente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 EVRV · Auszug eines elektronischen Dokuments

1. Auszüge in physischer Form von einem elektronischen Dokument sind mit der Bestätigung «Kopie des elektronischen Dokuments», dem Datum, dem Vor- und Nachnamen und der Unterschrift der bearbeitenden Person zu versehen.

2. Auf Antrag prüft die Behörde vor Erstellung des Auszugs eine qualifizierte elektronische Signatur, eine in anderer geeigneter Weise sichergestellte Identität oder ein geregeltes elektronisches Siegel bezüglich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Identität der Absenderin oder des Absenders oder des geregelten elektronischen Siegels der Behörde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur, der in anderer Weise sichergestellten Identität oder des geregelten elektronischen Siegels; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Datum und Uhrzeit der qualifizierten elektronischen Signatur, der Übermittlung des elektronischen Dokuments durch die in anderer Weise sichergestellten Identität oder des geregelten elektronischen Siegels. | | |

3. Die bearbeitende Person fügt dem Auszug des elektronischen Dokuments das Ergebnis der Prüfung aus Absatz 2 bei.

4. Die Behörde kann für die Prüfung nach Absatz 2 eine Gebühr verlangen.

← Art. 5 EVRV Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 7 EVRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →