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II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 4 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Elektronische Signierung des Dokuments

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Art. 4 EVRV · Elektronische Signierung des Dokuments

1. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur[[6]](#paragraphtext_content_fn_996867_2_6_c) im Sinne von Artikel 4a VRG ist bei einem elektronischen Dokument nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.

2. Die Behörde kann verlangen, dass ein elektronisches Dokument signiert eingereicht wird.

3. Fehlt eine gesetzlich oder behördlich erforderte qualifizierte elektronische Signatur, setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Korrektur an.

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