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II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 3 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Dateiformat

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Art. 3 EVRV · Dateiformat

1. Elektronische Dokumente sind in einem gebräuchlichen und lesbaren Dateiformat zu übermitteln. Im Grundsatz ist das Dateiformat PDF zu verwenden.

2. Die Behörde kann verlangen, dass die elektronischen Dokumente unveränderbar sind.

3. Wird ein elektronisches Dokument in einem anderen Dateiformat eingereicht oder kann es nicht geöffnet werden, setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Nachreichung an.

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