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II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 2 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Zustellplattform

Zustellplattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente
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Art. 2 EVRV · Zustellplattform

1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgt über das Behördenportal oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte Zustellplattform.

2. Die vom Regierungsrat anerkannten Zustellplattformen werden im Anhang aufgeführt. Ausgenommen sind Zustellplattformen, die vom Bund anerkannt sind.

3. Die verantwortliche oder hauptverantwortliche Behörde (Art. 10 BehöPV[[5]](#paragraphtext_content_fn_996862_2_5_c)) legt für das jeweilige Verfahren eine vom Regierungsrat anerkannte Zustellplattform fest. Im Grundsatz ist das Behördenportal zu nutzen.

4. Vor der Festlegung einer anderen vom Regierungsrat anerkannten Zustellplattform hört der Regierungsrat den IT-Steuerungsausschuss an.

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