Art. 15 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Übergangsfrist
Art. 15 EVRV · Übergangsfrist
1. Mit der Inbetriebnahme des Behördenportals beginnt die zweijährige Übergangsfrist (Art. 36 Abs. 1 DVG), während welcher Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 4 DVG) Daten und Dokumente noch physisch übermitteln können. Sie endet am selben Kalendertag zwei Jahre später.
2. Die Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind, werden in geeigneter Weise auf den Beginn und das Ende der Übergangsfrist hingewiesen.
3. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind, noch in denjenigen Verwaltungsverfahren Dokumente physisch übermitteln, in welchen die verantwortliche Behörde eine Zustellplattform noch nicht festgelegt hat.
4. Verwaltungsverfahren, für welche die verantwortliche Behörde eine Zustellplattform erst nach Ablauf der zweijährigen Frist festlegt, lösen keine neue Frist aus. Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind, verkehren ab dem Datum der Festlegung der Zustellplattform elektronisch mit der Behörde.
5. Nach Ablauf der Übergangsfrist können Urkundspersonen noch Dokumente physisch übermitteln, solange das Beurkundungsgesetz elektronische Originale öffentlicher Urkunden oder elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden nicht erlaubt.
6. Erlaubt das Beurkundungsgesetz elektronische Originale öffentlicher Urkunden oder elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erst nach Ablauf der zweijährigen Frist, löst dies keine neue Frist aus. Die Urkundspersonen verkehren ab dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen im Beurkundungsgesetz elektronisch mit der Behörde.