II-H.5
EVRV
CH-GL
Art. 14 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Digitale Rechnungen mit Verfügungscharakter
Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr
Art. 14 EVRV · Digitale Rechnungen mit Verfügungscharakter
1. Digitale Rechnungen mit Verfügungscharakter werden über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 oder über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten zugestellt.
2. Sie müssen bei ihrer erstmaligen Zustellung nicht unterzeichnet sein.
3. Wird die digitale Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem fristauslösenden Zeitpunkt (Art. 32 Abs. 1a VRG) nicht beglichen, so wird sie als digitale Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 oder als unterzeichnete physische Rechnung gegen Empfangsbestätigung erneut zugestellt.