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II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 12 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Elektronische Signierung

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Art. 12 EVRV · Elektronische Signierung

1. Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können mit einem geregelten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

2. Verfügungen und Entscheide (Art. 3 und 74 Abs. 1 Bst. h VRG) werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

3. Auf die qualifizierte elektronische Signatur wird verzichtet, bei Verfügungen und Entscheiden, die

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | in einem automatisieren Verfahren erlassen werden (Art. 74 Abs. 1 Bst. h VRG); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | in grosser Anzahl erlassen werden und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweicht (Massenverfügungen). | | |

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