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II-H.5 EVRV CH-GL

Art. 11 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Dateiformat

Zustellung elektronischer Dokumente
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Art. 11 EVRV · Dateiformat

1. Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente werden in einem gebräuchlichen und lesbaren Dateiformat zugestellt.

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