II-H.5
EVRV
CH-GL
Art. 11 Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren (EVRV) - Dateiformat
Zustellung elektronischer Dokumente
Art. 11 EVRV · Dateiformat
1. Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente werden in einem gebräuchlichen und lesbaren Dateiformat zugestellt.
2. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen. Sie können in anderen Dateiformaten oder als physische Dokumente bereitgestellt werden.