Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.4 BEHÖPV CH-GL

Art. 9 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Auflösung des Benutzerkontos

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Art. 9 Behördenportalverordnung, BehöPV · Auflösung des Benutzerkontos

1. Verlangen Nutzerinnen und Nutzer die Auflösung des Benutzerkontos, wird dieses nach 14 Tagen aufgelöst.

2. Die Reaktivierung eines aufgelösten Benutzerkontos ist nicht möglich.

3. Wollen Nutzerinnen und Nutzer erneut Zugriff auf das Behördenportal erhalten, müssen sie ein neues Benutzerkonto eröffnen.

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