Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.4 BEHÖPV CH-GL

Art. 8 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Protokollierung, Einsichtnahme und Datensicherung

Benutzerkonto
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Behördenportalverordnung, BehöPV · Protokollierung, Einsichtnahme und Datensicherung

1. Das Protokoll umfasst die zugreifende Nutzerin oder den zugreifenden Nutzer, den Zeitpunkt des Zugriffs, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie den Zeitpunkt der Übermittlung elektronischer Dokumente.

2. Nutzerinnen und Nutzer haben Einsicht in das Protokoll.

3. Der Betreiber erstellt regelmässig Sicherungskopien.

4. Das Protokoll wird nach 24 Monaten gelöscht.

5. Die elektronischen Dokumente im Benutzerpostfach werden nach 12 Monaten gelöscht. Zuvor erfolgt rechtzeitig ein Hinweis an die Nutzerinnen und Nutzer.

← Art. 7 Behördenportalverordnung, BehöPV Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Zweck des Behördenportals Art. 9 Behördenportalverordnung, BehöPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →