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II-H.4 BEHÖPV CH-GL

Art. 7 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Authentisierung und Vertrauensstufen

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Art. 7 Behördenportalverordnung, BehöPV · Authentisierung und Vertrauensstufen

1. Die Authentisierung der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.

2. Es wird zwischen folgenden Vertrauensstufen unterschieden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Vertrauensstufe 1: «ungeprüft»; diese wird durch Selbstdeklaration ohne Überprüfung erreicht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Vertrauensstufe 2: «zustellbarkeitsgeprüft»; diese wird durch Versand eines einmaligen Zugangscodes per Briefpost erreicht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Vertrauensstufe 3: «identitätsgeprüft (ohne AHV-13-Nr.)»; diese wird durch Brief mit ID-Check der Schweizerischen Post, Identitätsprüfungen an Schaltern von Kanton und Gemeinden oder, sofern verfügbar, Videoidentifikation erreicht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Vertrauensstufe 4: «identitätsgeprüft (mit AHV-13-Nr.)»; diese wird durch Brief mit ID-Check der Schweizerischen Post, Identitätsprüfungen an Schaltern von Kantonen und Gemeinden oder, sofern verfügbar, Videoidentifikation sowie Hinterlegung der AHV-13-Nr. und deren Bestätigung durch die ZAS-Schnittstelle erreicht. | | |

3. Die verantwortliche oder hauptverantwortliche Behörde legt für jede Geschäftsabwicklung oder Dienstleistung die erforderliche Vertrauensstufe fest.

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