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II-H.4 BEHÖPV CH-GL

Art. 3 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Nutzungsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Behördenportalverordnung, BehöPV · Nutzungsbedingungen

1. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine unberechtigten Drittpersonen Zugang erlangen. | | |

2. Die Nutzerinnen und Nutzer werden bei Eröffnung des Benutzerkontos in geeigneter Form über die Nutzungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert. Ebenso werden sie bei jeder Änderung der Nutzungsbedingungen rechtzeitig in geeigneter Weise informiert.

3. Vor der Eröffnung eines Benutzerkontos müssen die Nutzerinnen und Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen. Bei geänderten Nutzungsbedingungen kann die Nutzung eingeschränkt werden, solange diesen nicht zugestimmt wird.

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