Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.4 BEHÖPV CH-GL

Art. 11 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Inhaltliche Weiterentwicklung

Verantwortlichkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Behördenportalverordnung, BehöPV · Inhaltliche Weiterentwicklung

1. Die inhaltliche Weiterentwicklung des Behördenportals erfolgt durch die IT-Koordination und den IT-Steuerungsausschuss und richtet sich nach der Informatikverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_817277_2_4_c).

← Art. 10 Behördenportalverordnung, BehöPV Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Zweck des Behördenportals

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →