II-H.4
BEHÖPV
CH-GL
Art. 10 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) - Verantwortliche und hauptverantwortliche Behörde
Verantwortlichkeiten
Art. 10 Behördenportalverordnung, BehöPV · Verantwortliche und hauptverantwortliche Behörde
1. Die Behörde ist verantwortlich für die Ausgestaltung der von ihr angebotenen Geschäftsabwicklungen und Dienstleistungen. Sie stellt die Einhaltung des Datenschutzes sicher.
2. Sind mehrere Behörden an einer Geschäftsabwicklung oder Dienstleistung beteiligt, ist die verfügende bzw. entscheidende Behörde oder diejenige Behörde, welche die Dienstleistung erbringt, hauptverantwortlich.
3. Kann die Hauptverantwortung auf diese Weise nicht ermittelt werden, so sprechen sich die Behörden untereinander ab und bestimmen die hauptverantwortliche Behörde.