II-H.3
CH-GL
Art. 9 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Freies Ermessen
Verfahren
Art. 9 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Freies Ermessen
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der Finanzhilfen nach freiem Ermessen.
2. Die Auszahlung erfolgt nach verfügbaren Mitteln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.