Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.3 CH-GL

Art. 9 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Freies Ermessen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Freies Ermessen

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der Finanzhilfen nach freiem Ermessen.

2. Die Auszahlung erfolgt nach verfügbaren Mitteln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

← Art. 8 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation Gegenstand Art. 10 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →