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II-H.3 CH-GL

Art. 4 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Unterstützungswürdige Unternehmen

Voraussetzungen für Finanzhilfen
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Art. 4 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Unterstützungswürdige Unternehmen

1. Finanzhilfen können an Unternehmen ausgerichtet werden, wenn sie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | ein eigenständiges, überlebensfähiges Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | ihren Sitz im Kanton Glarus haben; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | im freiem Wettbewerb stehen. | | |

2. Ausgeschlossen werden namentlich die öffentliche Verwaltung sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist oder die über eine Leistungsvereinbarung primär durch die öffentliche Hand finanziert werden, sofern das gesuchsgegenständliche Projekt keine wesentliche überbetriebliche Wirkung erreicht.

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