II-H.3
CH-GL
Art. 3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Zuständigkeit
1. Zuständiges Departement für die Prüfung der Finanzhilfen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Vollzugsbehörde ist die Kontaktstelle für Wirtschaft.
2. Das Departement unterbreitet die Gesuche dem Regierungsrat.