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II-H.3 CH-GL

Art. 3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Zuständigkeit

1. Zuständiges Departement für die Prüfung der Finanzhilfen ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Vollzugsbehörde ist die Kontaktstelle für Wirtschaft.

2. Das Departement unterbreitet die Gesuche dem Regierungsrat.

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