Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.3 CH-GL

Art. 2 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Ziele

1. Mit den Finanzhilfen werden folgende Ziele verfolgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Digitalisierung bestehender Prozesse bzw. Implementierung neuer Prozesse zur Effizienzsteigerung von Unternehmen oder Verbesserung der Kundenbeziehungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der Erhalt und die nachhaltige Stärkung der bestehenden Wirtschaftsstruktur durch eine teilweise oder vollständige Transformation analoger Geschäftsmodelle, Produkte oder Dienstleistungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Förderung der betriebsübergreifenden Zusammenarbeit und Nutzung von Synergien. | | |

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