Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.3 CH-GL

Art. 13 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[2]](#paragraphtext_content_fn_829610_2_2_c).

2. Gegen Entscheide betreffend die Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

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