II-H.3
CH-GL
Art. 13 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Rechtsschutz
Schlussbestimmungen
Art. 13 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[[2]](#paragraphtext_content_fn_829610_2_2_c).
2. Gegen Entscheide betreffend die Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.