Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.3 CH-GL

Art. 12 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Mitwirkungspflichten

Verfahren
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Art. 12 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Mitwirkungspflichten

1. Massgebliche Projektänderungen nach Gesucheinreichung oder nach erfolgtem Entscheid über die Finanzhilfe sind der Kontaktstelle für Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Kontaktstelle für Wirtschaft nach Umsetzung ihres Projektes Auskunft über das Erreichte zu erteilen.

3. Die Gesuchstellenden gewähren der Kontaktstelle für Wirtschaft auf Nachfrage Zugang zu den für das Controlling notwendigen Unterlagen.

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