Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.3 CH-GL

Art. 11 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Kontrolle

Verfahren
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Art. 11 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Kontrolle

1. Die Kontaktstelle für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.

2. Beiträge können zurückgefordert werden, namentlich wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den Vorgaben dieser Verordnung verwenden. | | |

3. Für den Entscheid über die Rückforderung zuständig ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.

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