II-H.3
CH-GL
Art. 11 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Kontrolle
Verfahren
Art. 11 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Kontrolle
1. Die Kontaktstelle für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge. Sie kann hierzu Dritte beiziehen.
2. Beiträge können zurückgefordert werden, namentlich wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den Vorgaben dieser Verordnung verwenden. | | |
3. Für den Entscheid über die Rückforderung zuständig ist die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit.