II-H.3
CH-GL
Art. 10 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation - Vollzug
Verfahren
Art. 10 Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation · Vollzug
1. Die Kontaktstelle für Wirtschaft erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und gibt die gewährten Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zur Auszahlung durch die Staatskasse frei.
2. Die Kontaktstelle für Wirtschaft kann Richtlinien für den Vollzug erlassen.