II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Standardisierung
Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes
Art. 6 Informatikverordnung, ITV · Standardisierung
1. Die Informatikmittel und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden soweit möglich und sinnvoll standardisiert.
2. Der Einsatz von Standardprodukten hat gegenüber der Entwicklung von Individuallösungen in der Regel Vorrang.