Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.2 ITV CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Standardisierung

Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes
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Art. 6 Informatikverordnung, ITV · Standardisierung

1. Die Informatikmittel und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden soweit möglich und sinnvoll standardisiert.

2. Der Einsatz von Standardprodukten hat gegenüber der Entwicklung von Individuallösungen in der Regel Vorrang.

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