Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.2 ITV CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit

Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes
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Art. 5 Informatikverordnung, ITV · Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit

1. Der Einsatz von Informatikmitteln ist an den Geschäftsanforderungen auszurichten. Er wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.

2. Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden umgesetzt, deren Einhaltung regelmässig überprüft.

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