II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
Zweck und Grundsätze des Informatikeinsatzes
Art. 5 Informatikverordnung, ITV · Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
1. Der Einsatz von Informatikmitteln ist an den Geschäftsanforderungen auszurichten. Er wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
2. Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden umgesetzt, deren Einhaltung regelmässig überprüft.