Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.2 ITV CH-GL

Art. 33 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Vorgehen bei Konflikten

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Informatikverordnung, ITV · Vorgehen bei Konflikten

1. Bei Konflikten zwischen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern und dem zuständigen Departement oder der Hauptabteilung Informatik entscheidet der IT-Steuerungsausschuss.

2. Sind die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger oder das zuständige Departement bzw. die Hauptabteilung Informatik mit dem Entscheid des IT-Steuerungsausschusses nicht einverstanden, so können sie die Angelegenheit dem Regierungsrat zur abschliessenden Entscheidung vorlegen.

3. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_732268_2_3_c) bleiben vorbehalten.

← Art. 32 Informatikverordnung, ITV Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →