II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 33 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Vorgehen bei Konflikten
Weitere Bestimmungen
Art. 33 Informatikverordnung, ITV · Vorgehen bei Konflikten
1. Bei Konflikten zwischen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern und dem zuständigen Departement oder der Hauptabteilung Informatik entscheidet der IT-Steuerungsausschuss.
2. Sind die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger oder das zuständige Departement bzw. die Hauptabteilung Informatik mit dem Entscheid des IT-Steuerungsausschusses nicht einverstanden, so können sie die Angelegenheit dem Regierungsrat zur abschliessenden Entscheidung vorlegen.
3. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_732268_2_3_c) bleiben vorbehalten.