Art. 31 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Auswertung von Randdaten
Art. 31 Informatikverordnung, ITV · Auswertung von Randdaten
1. Die Hauptabteilung Informatik kann die Aufzeichnungen jederzeit in anonymisierter Form auswerten.
2. Vermutet die Hauptabteilung Informatik aufgrund der anonymisierten Auswertung eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, kann sie stichprobenartig pseudonymisierte Auswertungen vornehmen.
3. Besteht aufgrund der pseudonymisierten Auswertung ein konkreter Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung von Informatikmitteln, so kann die Hauptabteilung Informatik auf entsprechende Anordnung der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers hin personenbezogene Auswertungen vornehmen, sofern dies durch die Fachstelle Datenschutz bewilligt worden ist. Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger informiert die betroffene Person vorgängig über die Durchführung sowie im Nachgang über das Ergebnis der Auswertung.
4. Aufzeichnungen und Auswertungen sind spätestens nach sechs Monaten zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Verwendung zu Beweis- und Sicherungszwecken.