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II-H.2 ITV CH-GL

Art. 25 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Betrieb

Betrieb und Wartung
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Art. 25 Informatikverordnung, ITV · Betrieb

1. Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren möglichst störungsfreie Verfügbarkeit.

2. Die Hauptabteilung Informatik ist für den Betrieb der Informatikmittel verantwortlich.

3. Vorbehalten bleibt der Betrieb von Fachanwendungen durch Dritte gemäss besonderer Vereinbarung.

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