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II-H.2 ITV CH-GL

Art. 23 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Verwendung fremder Software

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Art. 23 Informatikverordnung, ITV · Verwendung fremder Software

1. Die Verwendung von Software, für welche weder die Hauptabteilung Informatik noch die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger über Eigentums- oder Nutzungsrechte verfügen, ist untersagt.

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