II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 22 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Zentrale Beschaffung
Bezug und Beschaffung
Art. 22 Informatikverordnung, ITV · Zentrale Beschaffung
1. Die Hauptabteilung Informatik ist die zentrale und ausschliessliche Beschaffungsinstanz für die bei ihr zu beziehenden Informatikmittel und Informatikdienstleistungen.
2. Über Ausnahmen entscheidet die IT-Koordination.
3. Die Beschaffung von Informatikmitteln und Informatikdienstleistungen erfolgt nach der Binnenmarktgesetzgebung, den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz (AGB SIK) sind bei der Beschaffung in der Regel anzuwenden.