II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 19 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Jahres- und Mehrjahresplanung
Planung und Steuerung
Art. 19 Informatikverordnung, ITV · Jahres- und Mehrjahresplanung
1. Die Jahres- und Mehrjahresplanung wird einmal jährlich als Vorprozess zur Budgetierung unter Berücksichtigung des IT-Projektportfolios und der bekannten Basisinfrastruktur-Vorhaben von der Hauptabteilung Informatik zusammen mit der Fachstelle Digitale Verwaltung durchgeführt.
2. Sie dient der Umsetzungsplanung von beabsichtigten Informatikvorhaben und Informatikbedürfnissen der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger für das Budgetjahr und für die Finanzplanjahre.