II-H.2
ITV
CH-GL
Art. 12 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)
Organisation
Art. 12 Informatikverordnung, ITV · Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)
1. IT-Erfahrungsgruppen dienen dazu, die Anliegen der Anwenderinnen und Anwender von Informatikmitteln zuhanden der IT-Koordination einzubringen. Sie können nach Sachgebieten gebildet werden.
2. Die IT-Erfahrungsgruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie der Hauptabteilung Informatik oder der Fachstelle Digitale Verwaltung zusammen.
3. Die Mitglieder der IT-Erfahrungsgruppen verfügen über entsprechendes Fachwissen im jeweiligen Sachgebiet.
4. Die IT-Erfahrungsgruppen konstituieren sich selbst. Sie treffen sich nach Bedarf.