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II-H.2 ITV CH-GL

Art. 12 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)

Organisation
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Art. 12 Informatikverordnung, ITV · Informatik-Erfahrungsgruppen (IT-Erfahrungsgruppen)

1. IT-Erfahrungsgruppen dienen dazu, die Anliegen der Anwenderinnen und Anwender von Informatikmitteln zuhanden der IT-Koordination einzubringen. Sie können nach Sachgebieten gebildet werden.

2. Die IT-Erfahrungsgruppen setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie der Hauptabteilung Informatik oder der Fachstelle Digitale Verwaltung zusammen.

3. Die Mitglieder der IT-Erfahrungsgruppen verfügen über entsprechendes Fachwissen im jeweiligen Sachgebiet.

4. Die IT-Erfahrungsgruppen konstituieren sich selbst. Sie treffen sich nach Bedarf.

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