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II-H.2 ITV CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung, ITV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Informatikverordnung, ITV · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informatikmitteln fest. Sie regelt die Organisation, die Planung, die Steuerung, den Bezug und die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung sowie die Finanzierung der Informatik.

2. Diese Verordnung gilt für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Organisationen, welche von Gesetzes wegen Leistungen bei der Hauptabteilung Informatik beziehen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Organisationen, welche freiwillig bei der Hauptabteilung Informatik Leistungen beziehen. | | |

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