II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Grundsatz
Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
Art. 9 DVG · Grundsatz
1. Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs gemeinsam. Sie orientieren sich am Stand der Technik.
2. Sie legen periodisch eine gemeinsame E-Government- und eine gemeinsame Informatik-Strategie fest.