Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 9 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Grundsatz

Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
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Art. 9 DVG · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs gemeinsam. Sie orientieren sich am Stand der Technik.

2. Sie legen periodisch eine gemeinsame E-Government- und eine gemeinsame Informatik-Strategie fest.

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