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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 8 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Open-Source-Software und Open Government Data

Grundsätze
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Art. 8 DVG · Open-Source-Software und Open Government Data

1. Die Behörden können Software, andere Immaterialgüter und Daten unter einer Lizenz veröffentlichen, welche die kostenlose Nutzung, Weitergabe und Veränderung durch alle erlaubt.

2. Die Lizenz kann

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Haftung der veröffentlichenden Behörde ausschliessen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | den nutzenden Personen die Pflicht auferlegen, abgeleitete Werke unter den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen. | | |

3. Besondere Bestimmungen, insbesondere über den Geheimnisschutz, bleiben vorbehalten.

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