II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitalisierung von physischen Dokumenten
Grundsätze
Art. 7 DVG · Digitalisierung von physischen Dokumenten
1. Die Behörden lesen physisch eingereichte Dokumente elektronisch ein. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht dafür eignen.
2. Die physisch eingereichten Dokumente werden nach ihrer Digitalisierung in der Regel vernichtet. Vorbehalten bleibt ihre Verwendung im Verfahren.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Digitalisierung von physischen Dokumenten.