Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 6 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Datenbeschaffung

Grundsätze
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Art. 6 DVG · Datenbeschaffung

1. Personen- und Sachdaten werden von den Behörden wenn möglich nur einmal beschafft und geführt.

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