II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 5 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitale Inklusion
Grundsätze
Art. 5 DVG · Digitale Inklusion
1. Digitale Behördendienstleistungen müssen durch die nachfragenden Personen möglichst einfach und mit den allgemein üblichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden können, insbesondere auch von Menschen mit Behinderungen.
2. Einschränkungen sind insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit zulässig.