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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 5 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitale Inklusion

Grundsätze
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Art. 5 DVG · Digitale Inklusion

1. Digitale Behördendienstleistungen müssen durch die nachfragenden Personen möglichst einfach und mit den allgemein üblichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien genutzt werden können, insbesondere auch von Menschen mit Behinderungen.

2. Einschränkungen sind insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der Sicherheit zulässig.

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