II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 37 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Übernahme von Arbeitsverhältnissen
Schlussbestimmungen
Art. 37 DVG · Übernahme von Arbeitsverhältnissen
1. Mit der Übernahme der Aufgaben der Glarus hoch3 AG durch den Informatikdienst übernimmt der Kanton die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Glarus hoch3 AG.
2. Die Anstellungsbedingungen sind spätestens innert drei Jahren seit der Übernahme in das kantonale Personalrecht zu überführen.