II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 36 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Übergangsbestimmung betreffend digitaler Verkehr
Schlussbestimmungen
Art. 36 DVG · Übergangsbestimmung betreffend digitaler Verkehr
1. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzgebung oder die Behörden die für den digitalen Verkehr zu verwendenden Mittel bezeichnen, können Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 4 Abs. 1), Daten und Dokumente noch während zweier Jahre physisch übermitteln.