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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 33 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Datenschutz und Datensicherheit

Behördenportal - Datenschutz
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Art. 33 DVG · Datenschutz und Datensicherheit

1. Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf dem Behördenportal gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt werden.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals sind verantwortlich dafür, ihr eigenes Informations- und Kommunikationssystem angemessen zu schützen, insbesondere gegen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Datenverlust; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Viren und sonstige Schadprogramme; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen. | | |

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