Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 32 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Behörden

Behördenportal - Verantwortlichkeiten
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Art. 32 DVG · Behörden

1. Die Behörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss dem jeweils anwendbaren Recht.

2. Sie legen den Schutzbedarf für die Daten, die im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übermittelt werden, fest.

3. Sind mehrere Behörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist eine hauptverantwortliche Behörde zu bestimmen.

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