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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 30 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Auflösung des Benutzerkontos

Behördenportal - Benutzerkonto
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Art. 30 DVG · Auflösung des Benutzerkontos

1. Nutzerinnen und Nutzer können die Auflösung ihres Kontos jederzeit veranlassen.

2. Der Kanton kann das Benutzerkonto nach vorgängiger Mitteilung an die Nutzerin oder den Nutzer auflösen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | wenn sich die Nutzerin oder der Nutzer länger als zwei Jahre nicht mehr im Behördenportal angemeldet hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen. | | |

3. Mit der Auflösung werden auch die im Benutzerkonto gespeicherten Daten gelöscht.

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