II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 30 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Auflösung des Benutzerkontos
Behördenportal - Benutzerkonto
Art. 30 DVG · Auflösung des Benutzerkontos
1. Nutzerinnen und Nutzer können die Auflösung ihres Kontos jederzeit veranlassen.
2. Der Kanton kann das Benutzerkonto nach vorgängiger Mitteilung an die Nutzerin oder den Nutzer auflösen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | wenn sich die Nutzerin oder der Nutzer länger als zwei Jahre nicht mehr im Behördenportal angemeldet hat; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen. | | |
3. Mit der Auflösung werden auch die im Benutzerkonto gespeicherten Daten gelöscht.