II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 3 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Digitaler Primat
Grundsätze
Art. 3 DVG · Digitaler Primat
1. Die Behörden handeln, informieren und kommunizieren in digitaler Form, ausser wenn sie ihre Aufgaben sonst nicht wirksam erfüllen können.
2. Die rechtlich massgebliche Form von Dokumenten ist die digitale.
3. Jede Person kann bei der zuständigen Behörde einen Auszug des digitalen Dokuments auf Papier verlangen.
4. Besondere Bestimmungen, insbesondere in der Verfahrensgesetzgebung, bleiben vorbehalten.