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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 29 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Protokollierung und Datensicherung

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Art. 29 DVG · Protokollierung und Datensicherung

1. Jeder Zugriff auf das Benutzerkonto wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Erstellung von Sicherungskopien, die Einsichtnahme in die aufgezeichneten und gesicherten Daten sowie die Dauer der Speicherung.

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