II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 28 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zugriffsrechte
Behördenportal - Benutzerkonto
Art. 28 DVG · Zugriffsrechte
1. Autorisierte Mitarbeitende der Behörden haben Zugriff auf das Benutzerkonto, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer können stellvertretenden Personen, die selber über ein Benutzerkonto verfügen, die Berechtigung erteilen, ein oder mehrere Geschäfte für sie abzuwickeln, und sie dafür mit den erforderlichen Zugriffsrechten ausstatten.
3. Die Zugriffsberechtigung ist unterteilt in eine Berechtigung zur Abfrage und in eine Berechtigung zur Bearbeitung.