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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 27 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Authentisierung und Authentifizierung

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Art. 27 DVG · Authentisierung und Authentifizierung

1. Nutzerinnen und Nutzer haben sich vor jeder Geschäftsabwicklung zu authentisieren.

2. Abhängig vom Schutzbedarf der nachgefragten Behördendienstleistung gelten unterschiedliche Vertrauensstufen.

3. Der Regierungsrat legt die Vertrauensstufen fest. Er regelt das Verfahren der Authentisierung und Authentifizierung.

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