II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 26 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Benutzeridentität
Behördenportal - Benutzerkonto
Art. 26 DVG · Benutzeridentität
1. Mit der Eröffnung des Benutzerkontos erhält die Nutzerin oder der Nutzer eine eindeutige und unveränderliche elektronische Benutzeridentität.
2. Bereits bestehende, vom Kanton anerkannte elektronische Benutzeridentifikationen können mit dem Benutzerkonto des Behördenportals verknüpft und für die Abwicklung von Geschäften verwendet werden.
3. Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung und legt die Anforderungen für die Anerkennung weiterer Benutzeridentifikationen fest.