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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 25 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nicht-persönliches Benutzerkonto

Behördenportal - Benutzerkonto
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Art. 25 DVG · Nicht-persönliches Benutzerkonto

1. Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches Benutzerkonto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches Benutzerkonto erstellen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für juristische Personen des öffentlichen Rechts; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | für Einzelunternehmen. | | |

2. Über das nicht-persönliche Benutzerkonto können die natürlichen Personen jene digitalen Behördendienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen ausgerichtet oder für die öffentliche Hand vorgesehen sind.

3. Der Regierungsrat legt die Daten fest, die bei der Eröffnung eines nicht-persönlichen Benutzerkontos angegeben werden müssen. Er kann die Erfassung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) vorsehen.

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